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BEK 2019 47

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendiskriminierung, Nötigung, Drohung, etc.)

Schwyz · 2019-03-14 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendiskriminierung, Nötigung, Drohung, etc.) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 3 E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendis- kriminierung, Nötigung, Drohung, etc.) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 20. Februar 2019, SUB 2018 701 / 702);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. D.________ und E.________ waren in den Strafverfahren SEO 2018

E. 004 und SEO 2018 006 des Bezirksgerichts als Einzelrichter bzw. als Ge- richtsschreiberin tätig. Beschuldigte waren A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 7. und 31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) ein. Mit Nicht- anhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ durchzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog dabei im Wesentlichen, die Anzeigeerstatter interpretierten in eine Standard-Frage des Einzelrichters einen unbelegten und nicht nachvollziehbaren Vorwurf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage über die Kommunikation zwischen B.________ und ihren Kindern erniedrigend oder gar rassistisch gewesen sein soll. Dasselbe gelte für die Frage nach deren Ausbildung und deren Geburts- ort. Die angebliche Bedrohung, welche die Beschwerdeführer aus der „freund- lichen Einstellung“ von D.________ gegenüber deutschen Staatsangehörigen sowie der angeblichen „anti-schweizerischen Freundschaft“ zwischen D.________ und der Dolmetscherin konstruierten, sei völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar. Es sei auch kein strafbares Verhalten der Angezeigten darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer die Gerichtsverhandlung nicht mittels Videokamera hätten aufzeichnen können. Es lägen des weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angezeigten die Beschwerdeführer anhand von Gebärden und Mienen „frech verspottet und offen ausgelacht“ hätten und dadurch einzuschüchtern versucht und den Verzicht auf weitere Vorfragen zu „erpressen“ versucht hätten. Es werde in der Strafanzeige schliesslich nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 ausgeführt, auf welche Art und Weise und an welchen Stellen die Tonaufnah- men der Hauptverhandlung „manipuliert bzw. gefälscht“ worden seien, um im Strafverfahren STK 2018 44 vor Kantonsgericht Schwyz ein ungünstiges Urteil zu erschleichen. Der Beschwerdeführer hätte die Tonaufnahmen gemäss Ver- fügungen des Kantonsgerichts vom 28. November und 17. Dezember 2018 auf der Kantonsgerichtskanzlei anhören können. Trotzdem habe der Be- schwerdeführer die Überprüfung seiner Anschuldigungen unterlassen und es vorgezogen, pauschal eine Strafanzeige wegen angeblicher Manipulationen einzureichen. Unter diesen Umständen lasse sich kein Tatverdacht gegen E.________ und D.________ erstellen, der die Eröffnung eines Strafverfah- rens rechtfertigen würde.

2. Die Beschwerdeführer erheben mit Eingabe vom 8. März 2019 Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. In materieller Hinsicht be- gründen sie die Beschwerde wie folgt: Obwohl der Staatsanwaltschaft mit unserer Strafanzeige vom 7. Dezem- ber 2018 eine ausführliche Beschreibung der während der Hauptver- handlung begangenen Straftaten übermittelt wurde, wird uns mit der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Recht völlig verweigert und die offensichtliche Pathologie toleriert. Während der Hauptverhandlung versuchte der auf Antrag Abstand nicht nehmen wollende, sich nicht an der Strafprozessordnung handelnde und arrogant und rüpelhaft wirkende Richter, durch Anwendung psychologi- scher Gewalt von einer krebskranken, von ihm vorsätzlich eingeschüch- terten und kaum Deutsch sprechenden Frau wahrheitsfremde Aussagen zu erpressen, indem er diese regelrecht beleidigte, demütigte und ihr ge- genüber seine angebliche ethnische Überlegenheit zeigte. Da sich die gemeldeten Straftaten aus der ausführlichen Beschreibung der Hauptverhandlungshergang krass ergeben, erübrigen sich weitere Ausführungen unsererseits. Den Beteiligten wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Per- son, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Anzugeben ist deshalb, wie anstelle des ange- fochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus wel- chen Gründen. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385; Keller in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 385 StPO und N 14 zu Art. 396 StPO). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht möglich. Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie legen nicht dar, weshalb die Begründungen der Vorinstanz, welche zur Nichtanhandnahmeverfügung führ- ten, nicht zutreffen sollen. Es genügt nicht, seinen eigenen Standpunkt (im Übrigen betreffend bloss eines Teils der erhobenen Vorwürfe) zu wiederholen und auf die Ausführungen in früheren Rechtsschriften zu verweisen. Die Be- schwerde weist offensichtlich keine genügende Begründung auf. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen, wobei gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO die solidarische Haftung anzuordnen ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 5 Die Beschwerdeführer beantragen wegen ihrer Mittellosigkeit die unent- geltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 ZPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, auch wenn Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom

13. März 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteile BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.3, 1B_343/2018 und 1B_344/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführer als Privatkläger solche Zivilansprüche gegen Ein- zelrichter D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ hätten, machen sie zu Recht nicht geltend. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsan- sprüche aus dem angeblich fehlbaren Verhalten der beiden Beschuldigten würden sich nach § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Ge- meinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsge- setz; SR-SZ 140.100) vom 20. Februar 2017 ausschliesslich gegen das Ge- meinwesen d.h. den Bezirk richten, dem die Betroffenen angehören. Gemäss § 3 des Gesetzes steht dem Geschädigten gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Diese Ansprüche wären überdies nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Be- schwerdeführer als Privatkläger vorliegend keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (vgl. Urteil BGer 6B_159/2019 und 6B_160/2019 vom

20. Februar 2019 E. 3).

E. 6 Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) und E.________ (1/R), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde an die Gegenparteien, sowie nach definitiver Er- ledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. März 2019 BEK 2019 47 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendis- kriminierung, Nötigung, Drohung, etc.) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staats- anwaltschaft vom 20. Februar 2019, SUB 2018 701 / 702);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. D.________ und E.________ waren in den Strafverfahren SEO 2018 004 und SEO 2018 006 des Bezirksgerichts als Einzelrichter bzw. als Ge- richtsschreiberin tätig. Beschuldigte waren A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 7. und 31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) ein. Mit Nicht- anhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ durchzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog dabei im Wesentlichen, die Anzeigeerstatter interpretierten in eine Standard-Frage des Einzelrichters einen unbelegten und nicht nachvollziehbaren Vorwurf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage über die Kommunikation zwischen B.________ und ihren Kindern erniedrigend oder gar rassistisch gewesen sein soll. Dasselbe gelte für die Frage nach deren Ausbildung und deren Geburts- ort. Die angebliche Bedrohung, welche die Beschwerdeführer aus der „freund- lichen Einstellung“ von D.________ gegenüber deutschen Staatsangehörigen sowie der angeblichen „anti-schweizerischen Freundschaft“ zwischen D.________ und der Dolmetscherin konstruierten, sei völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar. Es sei auch kein strafbares Verhalten der Angezeigten darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer die Gerichtsverhandlung nicht mittels Videokamera hätten aufzeichnen können. Es lägen des weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angezeigten die Beschwerdeführer anhand von Gebärden und Mienen „frech verspottet und offen ausgelacht“ hätten und dadurch einzuschüchtern versucht und den Verzicht auf weitere Vorfragen zu „erpressen“ versucht hätten. Es werde in der Strafanzeige schliesslich nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 ausgeführt, auf welche Art und Weise und an welchen Stellen die Tonaufnah- men der Hauptverhandlung „manipuliert bzw. gefälscht“ worden seien, um im Strafverfahren STK 2018 44 vor Kantonsgericht Schwyz ein ungünstiges Urteil zu erschleichen. Der Beschwerdeführer hätte die Tonaufnahmen gemäss Ver- fügungen des Kantonsgerichts vom 28. November und 17. Dezember 2018 auf der Kantonsgerichtskanzlei anhören können. Trotzdem habe der Be- schwerdeführer die Überprüfung seiner Anschuldigungen unterlassen und es vorgezogen, pauschal eine Strafanzeige wegen angeblicher Manipulationen einzureichen. Unter diesen Umständen lasse sich kein Tatverdacht gegen E.________ und D.________ erstellen, der die Eröffnung eines Strafverfah- rens rechtfertigen würde.

2. Die Beschwerdeführer erheben mit Eingabe vom 8. März 2019 Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. In materieller Hinsicht be- gründen sie die Beschwerde wie folgt: Obwohl der Staatsanwaltschaft mit unserer Strafanzeige vom 7. Dezem- ber 2018 eine ausführliche Beschreibung der während der Hauptver- handlung begangenen Straftaten übermittelt wurde, wird uns mit der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Recht völlig verweigert und die offensichtliche Pathologie toleriert. Während der Hauptverhandlung versuchte der auf Antrag Abstand nicht nehmen wollende, sich nicht an der Strafprozessordnung handelnde und arrogant und rüpelhaft wirkende Richter, durch Anwendung psychologi- scher Gewalt von einer krebskranken, von ihm vorsätzlich eingeschüch- terten und kaum Deutsch sprechenden Frau wahrheitsfremde Aussagen zu erpressen, indem er diese regelrecht beleidigte, demütigte und ihr ge- genüber seine angebliche ethnische Überlegenheit zeigte. Da sich die gemeldeten Straftaten aus der ausführlichen Beschreibung der Hauptverhandlungshergang krass ergeben, erübrigen sich weitere Ausführungen unsererseits. Den Beteiligten wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Per- son, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Anzugeben ist deshalb, wie anstelle des ange- fochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus wel- chen Gründen. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385; Keller in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 385 StPO und N 14 zu Art. 396 StPO). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht möglich. Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie legen nicht dar, weshalb die Begründungen der Vorinstanz, welche zur Nichtanhandnahmeverfügung führ- ten, nicht zutreffen sollen. Es genügt nicht, seinen eigenen Standpunkt (im Übrigen betreffend bloss eines Teils der erhobenen Vorwürfe) zu wiederholen und auf die Ausführungen in früheren Rechtsschriften zu verweisen. Die Be- schwerde weist offensichtlich keine genügende Begründung auf. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen, wobei gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO die solidarische Haftung anzuordnen ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

5. Die Beschwerdeführer beantragen wegen ihrer Mittellosigkeit die unent- geltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 ZPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, auch wenn Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom

13. März 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteile BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.3, 1B_343/2018 und 1B_344/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführer als Privatkläger solche Zivilansprüche gegen Ein- zelrichter D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ hätten, machen sie zu Recht nicht geltend. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsan- sprüche aus dem angeblich fehlbaren Verhalten der beiden Beschuldigten würden sich nach § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Ge- meinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsge- setz; SR-SZ 140.100) vom 20. Februar 2017 ausschliesslich gegen das Ge- meinwesen d.h. den Bezirk richten, dem die Betroffenen angehören. Gemäss § 3 des Gesetzes steht dem Geschädigten gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Diese Ansprüche wären überdies nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Be- schwerdeführer als Privatkläger vorliegend keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (vgl. Urteil BGer 6B_159/2019 und 6B_160/2019 vom

20. Februar 2019 E. 3).

6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) und E.________ (1/R), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde an die Gegenparteien, sowie nach definitiver Er- ledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. März 2019 kau